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Prüfungsbereich WiSo · Prüfung Teil 2

Sozialversicherung und Arbeitsschutz

Sozialversicherung und Arbeitsschutz erklärt: fünf Zweige, Beiträge, Solidaritätsprinzip, Berufsgenossenschaft und Gefährdungsbeurteilung.

24 Aufgaben dazu übenKostenlos, ohne Anmeldung, mit Lösungsweg

Darum geht es

Die gesetzliche Sozialversicherung hat fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die ersten vier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich etwa je zur Hälfte, mit einzelnen Zuschlägen nur für Arbeitnehmer. Die Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber. Ihr Träger im gewerblichen Bereich ist die Berufsgenossenschaft, sie zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten.

Es gilt das Solidaritätsprinzip: Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, die Leistungen der Krankenversicherung nach dem Bedarf. Wer mehr verdient, zahlt mehr, bekommt bei Krankheit aber dieselbe Behandlung. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, für das Einkommen darüber fallen keine Beiträge an.

Die Rente ist die erste Säule der Altersvorsorge, betriebliche und private Vorsorge sind die zweite und dritte. Wer arbeitslos wird, muss sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Arbeitslosengeld gibt es, wenn man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versichert war.

Für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber verantwortlich. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss er die Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und die Beschäftigten unterweisen, nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal im Jahr. Beschäftigte müssen die Schutzmaßnahmen befolgen und die Schutzausrüstung tragen.

Das solltest du dir merken

  • Fünf Zweige, die Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber.
  • Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften.
  • Über der Beitragsbemessungsgrenze fallen keine weiteren Beiträge an.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers.
  • Auch der direkte Weg zur Arbeit ist unfallversichert.

Typische Fehler in der Prüfung

  • Unfallversicherung als von beiden Seiten finanziert angegeben.
  • Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt.
  • Angenommen, Beschäftigte müssten die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen.

Tipps aus der Werkstatt

  • Fünf Zweige, fünf Träger: Kranken- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse, Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft. Vier davon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte, die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Sitzt das Thema? Teste dich mit echten Prüfungsfragen.

24 Aufgaben zu „Sozialversicherung und Arbeitsschutz“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.

Jetzt üben

Grundlage: Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde; SGB IV, V, VI, VII, XI und III; ArbSchG §§ 3, 5, 12, 15; DGUV Vorschrift 1 § 4. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.