Prüfungsbereich WiSo · Prüfung Teil 2
Tarifvertrag, Betriebsrat und Mitbestimmung
Tarifvertrag, Tarifautonomie, Streik, Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitbestimmung im Aufsichtsrat einfach erklärt.
Darum geht es
Löhne und Arbeitsbedingungen handeln Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber ohne den Staat aus. Das nennt man Tarifautonomie, sie ist durch Artikel 9 des Grundgesetzes geschützt. Der Entgelttarifvertrag regelt die Höhe der Löhne, der Manteltarifvertrag allgemeine Bedingungen wie Arbeitszeit und Urlaub. Während der Laufzeit gilt die Friedenspflicht, Streiks sind dann nicht erlaubt.
Eine Tarifrunde läuft meist so ab: Kündigung des alten Vertrags, Verhandlungen, nach Ende der Friedenspflicht Warnstreiks, bei Scheitern Schlichtung, Urabstimmung, Streik und möglicherweise Aussperrung, neue Verhandlungen, zweite Urabstimmung und schließlich der neue Tarifvertrag.
Im Betrieb vertritt der Betriebsrat die Beschäftigten. Er kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Bei Fragen wie Arbeitszeitlage oder technischen Einrichtungen zur Überwachung der Beschäftigten hat er ein echtes Mitbestimmungsrecht. Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber ihn anhören, sonst ist sie unwirksam. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat heißen Betriebsvereinbarung.
Jugendliche unter 18 und Auszubildende unter 25 wählen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. In großen Kapitalgesellschaften sitzen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat: ab mehr als 500 Beschäftigten ein Drittel, ab mehr als 2000 die Hälfte.
Das solltest du dir merken
- Tarifautonomie heißt, die Tarifparteien verhandeln ohne den Staat.
- Während eines laufenden Tarifvertrags gilt die Friedenspflicht.
- Betriebsrat ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, Amtszeit vier Jahre.
- Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
- Überwachung durch Technik wie GPS ist mitbestimmungspflichtig.
Typische Fehler in der Prüfung
- Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung verwechselt.
- Angenommen, der Betriebsrat schließe Tarifverträge ab.
- Streik während der Friedenspflicht für erlaubt gehalten.
Tipps aus der Werkstatt
- Zwei Ebenen auseinanderhalten: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband regelt Entgelt und Arbeitsbedingungen der Branche; der Betriebsrat (ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten, Wahl alle vier Jahre) bestimmt im Betrieb mit, darf aber nicht streiken. Die JAV ist dein Sprachrohr und wird alle zwei Jahre gewählt.
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16 Aufgaben zu „Tarifvertrag, Betriebsrat und Mitbestimmung“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.
Jetzt übenGrundlage: Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde; GG Art. 9; TVG; BetrVG §§ 1, 7, 21, 60, 77, 87, 102; MitbestG; DrittelbG. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.