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Lernfeld 8 · Prüfung Teil 2

Druck-, Dichtheits- und Funktionsprüfung

Druck-, Dichtheits- und Funktionsprüfung von Rohrleitungen und Druckanlagen: Prüfdruck, Prüfmedium, Ablauf, Sicherheit und Rechtsgrundlagen.

15 Aufgaben dazu übenKostenlos, ohne Anmeldung, mit Lösungsweg

Darum geht es

Bevor eine Rohrleitung oder Druckanlage in Betrieb geht, wird sie geprüft. Die Festigkeitsprüfung belastet sie mit einem Prüfdruck über dem zulässigen Druck PS und zeigt, dass alle Teile ohne bleibende Verformung halten. Für Druckgeräte nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ist der Prüfdruck mindestens der größere Wert aus 1,25 · PS (mit dem Verhältnis der Werkstofffestigkeit bei Prüf- und Berechnungstemperatur) und 1,43 · PS. Die Dichtheitsprüfung weist nach, dass keine unzulässige Leckage auftritt, die Funktionsprüfung das Zusammenwirken von Armaturen, Antrieben und Sicherheitseinrichtungen.

Geprüft wird bevorzugt mit Wasser, weil es kaum zusammendrückbar ist und wenig Energie speichert. Gefüllt wird vom Tiefpunkt, entlüftet an allen Hochpunkten; eingeschlossene Luft speichert Energie und verfälscht den Druckverlauf. Bauteile, die den Prüfdruck nicht vertragen, werden abgetrennt oder geblindet. Der Druck wird stufenweise aufgebaut, das kalibrierte Prüfmanometer sitzt am Prüfling und hat einen Messbereich, in dem der Prüfdruck etwa in der Skalenmitte liegt. Temperaturänderungen verändern den Druck der eingeschlossenen Flüssigkeit merklich und werden mitprotokolliert. Eine Prüfung mit Gas ist nur nach Gefährdungsbeurteilung und mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zulässig.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Druckanlagen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend zu prüfen. Je nach Kategorie, Druck und Volumen führt die Prüfung eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine zur Prüfung befähigte Person durch. Die Ergebnisse stehen im Prüfprotokoll mit Prüfabschnitt, Prüfmedium, Prüfdruck, Haltezeit, Messgerät und Unterschriften.

Das solltest du dir merken

  • Prüfdruck nach Druckgeräterichtlinie mindestens der größere Wert aus 1,25 · PS (temperaturkorrigiert) und 1,43 · PS.
  • Wasser vor Gas, vom Tiefpunkt füllen und an allen Hochpunkten entlüften.
  • Unter Druck wird nichts nachgezogen; erst ablassen, dann abdichten, dann neu prüfen.
  • Nie in Achsrichtung vor Blindflanschen und Enddeckeln aufhalten.
  • Prüfmanometer kalibriert, am Prüfling, Prüfdruck etwa in der Skalenmitte.

Formeln

Prüfdruck nach Druckgeräterichtlinie
Prüfdruck, maximal zulässiger Druck, Verhältnis der zulässigen Spannungen bei Prüf- und Berechnungstemperatur
Kraft auf einen Deckel oder Blindflansch
Kraft in N, Druck in N/mm² (1 bar = 0,1 N/mm²), wirksamer Dichtungsdurchmesser in mm
Füllzeit einer Leitung
Füllzeit, Innendurchmesser, Leitungslänge, Förderstrom der Füllpumpe

Typische Fehler in der Prüfung

  • Hochpunkte nicht entlüftet; das Luftpolster speichert Energie und verdeckt kleine Leckagen.
  • Bar nicht in N/mm² umgerechnet; die Kraft auf den Blindflansch wird zehnfach falsch.
  • Einen Druckanstieg durch Sonneneinstrahlung als Fehler der Pumpe oder des Manometers gedeutet.
  • Nur einen der beiden Prüfdruckwerte gerechnet und den kleineren genommen.

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Eigene Zahlen bei jedem Klick, nach deiner Antwort der komplette Lösungsweg.

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Zufallszahlen

Eine lange Leitung mit dem Innendurchmesser wird für die Druckprüfung gefüllt. Die Füllpumpe fördert . Berechnen Sie die Füllzeit in min. Runden Sie auf ganze Minuten.

min

Tipps aus der Werkstatt

  • Prüfdruck: beide Werte rechnen, 1,25 · PS mit Temperaturfaktor und 1,43 · PS, der größere gilt. Für Kräfte bar in N/mm² umrechnen (1 bar = 0,1 N/mm²). Mit Wasser prüfen, vom Tiefpunkt füllen, an den Hochpunkten entlüften und nie unter Druck nachziehen.

Sitzt das Thema? Teste dich mit echten Prüfungsfragen.

15 Aufgaben zu „Druck-, Dichtheits- und Funktionsprüfung“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.

Jetzt üben

Grundlage: KMK-Rahmenlehrplan Anlagenmechaniker/-in (2004 i. d. F. 2018), Lernfeld 8 (Übergeben und Inbetriebnehmen von Anlagensystemen); Richtlinie 2014/68/EU, BetrSichV. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.