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Lernfeld 13 · Prüfung Teil 2

Abnahme und Gewährleistung

Abnahme und Gewährleistung kurz erklärt: Werkvertrag nach BGB, Abnahmeprotokoll, Mängel, Nacherfüllung, Verjährung und Leistungsnachweis.

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Darum geht es

Wer eine Anlage aufbaut und in Betrieb nimmt, schließt meist einen Werkvertrag. Geschuldet ist der Erfolg, also eine funktionierende Anlage. Mit der Abnahme erklärt der Kunde, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Daran hängen wichtige Rechtsfolgen: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr geht auf den Kunden über, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, und für spätere Mängel muss in der Regel der Kunde beweisen, dass sie schon bei der Abnahme vorlagen.

Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Bekannte Mängel muss er sich im Abnahmeprotokoll vorbehalten, sonst verliert er Rechte darauf. Bis zur Beseitigung darf er einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten. Hat der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Kunde verweigert sie nicht unter Angabe eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen.

Bei einem Mangel hat der Kunde zuerst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer wählt, ob er den Mangel beseitigt oder neu herstellt. Erst wenn das scheitert, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Frage. Ein verdeckter Mangel ist bei der Abnahme trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar.

Für die Abnahme wird oft ein Leistungsnachweis vereinbart, zum Beispiel Taktzeit, Ausbringung, Ausschussquote oder Verfügbarkeit im Dauerlauf. Das Abnahmeprotokoll hält Datum, Beteiligte, geprüfte Punkte, Ergebnisse, Mängel mit Fristen und Unterschriften fest.

Das solltest du dir merken

  • Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Verjährung beginnt.
  • Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Bekannte Mängel immer im Protokoll vorbehalten.
  • Zuerst Nacherfüllung, erst danach Rücktritt oder Minderung.
  • Gewährleistung ist gesetzlich, eine Garantie ist eine freiwillige Zusage.

Formeln

Ausschussquote
Ausschussquote in %, Anzahl der Teile
Mittlere Taktzeit im Leistungsnachweis
Laufzeit in s, Anzahl der gefertigten Teile
Verfügbarkeit im Dauerlauf
Summe der Stillstände aus dem Protokoll, vereinbarte Dauer
Einbehalt bei Mängeln
angemessener Einbehalt in €, voraussichtliche Kosten der Beseitigung in €

Typische Fehler in der Prüfung

  • Werkvertrag und Kaufvertrag verwechselt; beim reinen Teileverkauf gilt Kaufrecht.
  • Gewährleistung und Garantie gleichgesetzt.
  • Laufzeit in Stunden und Minuten nicht in Sekunden umgerechnet.
  • Angenommen, der Kunde könne bei einem Mangel sofort vom Vertrag zurücktreten.

Tipps aus der Werkstatt

  • Mit der Abnahme beim Werkvertrag wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Kunden über, die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast dreht sich. Deshalb gehört ein Abnahmeprotokoll mit Datum, Mängelliste und Unterschriften dazu.
  • Ein Mangel innerhalb der Gewährleistung berechtigt den Kunden zuerst zur Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatz. Merk dir die Reihenfolge einer Übergabe: Funktionsnachweis, Einweisung, Unterlagen, Protokoll, Unterschrift.

Sitzt das Thema? Teste dich mit echten Prüfungsfragen.

21 Aufgaben zu „Abnahme und Gewährleistung“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.

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Grundlage: Rahmenlehrplan Mechatroniker/-in, Lernfeld 13 (KMK); BGB §§ 631 bis 641 Werkvertrag. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.