Lernfeld 13 · Prüfung Teil 2
Gesetzliche Auflagen bei Änderungen
Gesetzliche Auflagen beim Ändern von Anlagen: prüfpflichtige und wesentliche Änderung, BetrSichV, Druckgeräterichtlinie, BImSchG und Explosionsschutz.
Darum geht es
Wer eine Anlage ändert, bewegt sich zwischen zwei Rechtskreisen. Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU richtet sich an Hersteller und regelt Bau, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung beim Inverkehrbringen. Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an Arbeitgeber und Betreiber und regelt Betrieb, Prüfungen und Änderungen. Eine Änderung, die die Sicherheit beeinflusst, ist prüfpflichtig: Überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckanlagen werden vor der Wiederinbetriebnahme geprüft, je nach Einstufung durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle.
Entsteht durch die Änderung im Rechtssinn ein neues Produkt, etwa weil neue Gefährdungen auftreten oder Leistung und Verwendung grundlegend anders sind, spricht man von einer wesentlichen Veränderung. Dann wird der Verändernde zum Hersteller mit allen Pflichten: Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Für bestimmte Anlagen wie Dampfkesselanlagen der Kategorie IV oder große Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten sind schon Änderungen der Bauart oder Betriebsweise erlaubnispflichtig. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG sind Änderungen anzuzeigen oder zu genehmigen.
In jedem Fall überprüft der Betreiber die Gefährdungsbeurteilung, in explosionsgefährdeten Bereichen auch das Explosionsschutzdokument, legt die Prüffristen neu fest und passt die Betriebsanweisungen an. Neue Geräte in Ex-Zonen brauchen die passende Gerätekategorie. Für die Arbeiten selbst gelten Freigabe mit Erlaubnisschein, sicheres Absperren mit Steckscheiben, Entspannen, Spülen und Freimessen, bevor geschweißt wird.
Das solltest du dir merken
- Die Druckgeräterichtlinie gilt für Hersteller, die Betriebssicherheitsverordnung für Betreiber.
- Nach einer prüfpflichtigen Änderung wird eine überwachungsbedürftige Anlage vor der Wiederinbetriebnahme geprüft.
- Wer wesentlich verändert, wird zum Hersteller und braucht eine neue Konformitätsbewertung.
- Höchstfristen für Druckbehälter mit Prüfung durch die Überwachungsstelle nach BetrSichV, äußere Prüfung 2, innere 5, Festigkeitsprüfung 10 Jahre.
- Zone 1 verlangt mindestens Gerätekategorie 2G, Zone 2 mindestens 3G.
Formeln
- Kraft auf Deckel und Steckscheibe
- Kraft in N, Überdruck in Pa (1 bar = 100 000 Pa), wirksamer Dichtungsdurchmesser in m
Typische Fehler in der Prüfung
- Den Betreiber für die CE-Kennzeichnung verantwortlich gemacht, obwohl sie nur der Hersteller anbringt.
- Die Prüfung nach der Änderung auf die nächste wiederkehrende Prüfung verschoben.
- Beim Freischalten nur auf geschlossene Armaturen vertraut statt Steckscheiben zu setzen.
- Druck in bar ohne Umrechnung in Pa mit der Fläche in m² multipliziert.
Tipps aus der Werkstatt
- Hersteller denkt DGRL, Betreiber denkt BetrSichV. Nach einer prüfpflichtigen Änderung wird vor dem Wiederanfahren geprüft, nicht erst beim nächsten Termin. Wer wesentlich verändert, wird selbst Hersteller. Kraft auf Deckel: bar mal 100 000 ergibt Pa, Durchmesser in m.
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13 Aufgaben zu „Gesetzliche Auflagen bei Änderungen“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.
Jetzt übenGrundlage: KMK-Rahmenlehrplan Anlagenmechaniker/-in (2004 i. d. F. 2018), Lernfeld 13 (Ändern und Anpassen von Systemen der Anlagentechnik); BetrSichV; Richtlinie 2014/68/EU. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.