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Prüfungsbereich WiSo · Prüfung Teil 2

Berufsausbildung, BBiG und Jugendarbeitsschutz

Berufsausbildung nach BBiG und Jugendarbeitsschutz erklärt: Ausbildungsvertrag, Probezeit, Pflichten, Berichtsheft, Prüfung, Kündigung und Arbeitszeit.

22 Aufgaben dazu übenKostenlos, ohne Anmeldung, mit Lösungsweg

Darum geht es

Die duale Ausbildung findet in Betrieb und Berufsschule statt. Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), für Handwerksberufe zusätzlich die Handwerksordnung. Der Betrieb muss den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrags spätestens vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederlegen. Bei Minderjährigen unterschreiben auch die gesetzlichen Vertreter. Der Vertrag wird bei der zuständigen Kammer eingetragen.

Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate. In ihr können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen. Danach kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Azubi kann mit vier Wochen Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf lernen will. Die Kündigung muss schriftlich sein, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe.

Der Betrieb muss ausbilden, Ausbildungsmittel kostenlos stellen, für die Berufsschule freistellen und eine angemessene Vergütung zahlen. Der Azubi muss lernen, die Berufsschule besuchen, Weisungen befolgen und den Ausbildungsnachweis führen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Prüfung. Wer nicht besteht, kann auf eigenes Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern, höchstens um ein Jahr.

Für Jugendliche unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit, mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen.

Das solltest du dir merken

  • Probezeit mindestens 1, höchstens 4 Monate.
  • Nach der Probezeit kündigt der Betrieb nur aus wichtigem Grund.
  • Ohne geführten Ausbildungsnachweis keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, nicht erst am Vertragsende.
  • Über eine Verkürzung entscheidet die zuständige Kammer auf Antrag.

Typische Fehler in der Prüfung

  • Angenommen, in der Probezeit gelte eine Kündigungsfrist.
  • Angenommen, die Ausbildung ende trotz bestandener Prüfung erst zum Vertragsende.
  • Pausenregeln für Erwachsene (Arbeitszeitgesetz) auf Jugendliche übertragen.

Tipps aus der Werkstatt

  • Merk dir die Fristen des BBiG als Treppe: Probezeit mindestens einen, höchstens vier Monate; in der Probezeit kündigen beide Seiten jederzeit ohne Frist, danach du ordentlich nur noch mit vier Wochen Frist und nur, um die Ausbildung aufzugeben oder den Beruf zu wechseln. Bei Minderjährigen müssen die Eltern dem Vertrag zustimmen.

Sitzt das Thema? Teste dich mit echten Prüfungsfragen.

22 Aufgaben zu „Berufsausbildung, BBiG und Jugendarbeitsschutz“, falsche Antworten kommen in der Runde noch einmal.

Jetzt üben

Grundlage: Ausbildungsordnungen, Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde; BBiG §§ 10 bis 22, 37, 43; JArbSchG §§ 8, 11, 13. Eigene Erklärung, keine Originalaufgaben der Prüfungsausschüsse.